Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
der FRISCHE BRISE FILM GmbH
Stand: August 2026 (Version 2.0)
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der FRISCHE BRISE FILM GmbH, Spichernstraße 12–14, 50672 Köln („FBF“), und ihren Auftraggebern („Auftraggeber“), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Diese AGB gelten insbesondere für die Konzeption, Entwicklung, Produktion und Postproduktion von Film-, Video- und audiovisuellen Inhalten sowie für damit verbundene kreative, technische und organisatorische Leistungen.
1.3
Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen FBF und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
1.4
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FBF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn FBF in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen erbringt.
1.5
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- die individuelle schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der Einzelvertrag,
- das bestätigte Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, Produktionsplan und Nutzungsrechte-Anlage,
- diese AGB.
Individuelle Vereinbarungen haben gegenüber diesen AGB Vorrang.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1
Angebote von FBF sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
2.2
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgte Auftragsbestätigung von FBF oder durch eine von FBF ausdrücklich bestätigte Beauftragung zustande. Die Bestätigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
2.3
Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich die im Einzelvertrag, Angebot, Kostenvoranschlag, Produktionsplan, der Nutzungsrechte-Anlage oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichneten Leistungen maßgeblich.
2.4
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden gesondert vergütet.
2.5
FBF ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
2.6 Fremdleistungen
FBF ist berechtigt, Fremdleistungen nach eigener Wahl entweder im eigenen Namen oder – sofern dies ausdrücklich vereinbart wird – im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
- Beauftragt FBF Fremdleistungen im eigenen Namen, werden die hierfür entstehenden Kosten dem Auftraggeber als Teil der vereinbarten Vergütung bzw. als gesonderte Fremdkosten weiterberechnet.
- Beauftragt FBF Fremdleistungen ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, handelt FBF insoweit als Vertreter des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die aus dem jeweiligen Drittvertrag entstehenden Kosten und Verpflichtungen unmittelbar und stellt FBF von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit FBF diese nicht aufgrund eigener Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Im Angebot wird jeweils klar bezeichnet, ob es sich um eine FBF-Eigenleistung, eine von FBF im eigenen Namen beauftragte Fremdleistung oder eine im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragte Fremdleistung handelt.
2.7
Soweit im Angebot oder Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist FBF bei der kreativen und gestalterischen Umsetzung innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Zielsetzung frei.
2.8
Soweit einzelne Produktionsphasen – insbesondere Konzeption, Preproduction, Dreh, Schnitt, Postproduktion oder Finalisierung – vereinbart sind, werden die Ergebnisse der jeweiligen Phase dem Auftraggeber zur Abstimmung bzw. Freigabe vorgelegt.
3. Änderungen und Zusatzleistungen
3.1
Nachträgliche Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit sie über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.
3.2
Änderungswünsche, die nach Freigabe einer Produktionsphase oder eines wesentlichen Zwischenergebnisses erfolgen, können von FBF als Zusatzleistung berechnet werden.
3.3
Dies gilt insbesondere für Änderungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Aufgabenstellung, eines geänderten Briefings, zusätzlicher Abstimmungsschleifen oder einer nachträglichen Änderung bereits freigegebener Inhalte.
3.4
FBF wird den Auftraggeber über absehbare wesentliche Mehrkosten nach Möglichkeit vor deren Entstehung informieren. Die Vergütung von Zusatzleistungen richtet sich nach der individuellen Vereinbarung oder, soweit eine solche nicht getroffen wurde, nach dem üblichen Aufwand und den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stundensätzen von FBF.
3.5
Eine Änderung des Leistungsumfangs kann zu einer Anpassung vereinbarter Produktions- und Liefertermine führen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1
Der Auftraggeber stellt FBF sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Briefings, Texte, Daten, Bild- und Tonmaterialien, Logos, Marken, Zugangsdaten, Freigaben und sonstigen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
4.2
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte zur Nutzung und Bearbeitung der von ihm bereitgestellten Materialien verfügt und FBF die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte einräumen darf.
4.3
Der Auftraggeber stellt FBF von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte oder Materialien gegen FBF geltend gemacht werden.
4.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von FBF vorgelegten Abstimmungs- und Freigabeunterlagen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und Entscheidungen rechtzeitig mitzuteilen.
4.5
Soweit im Einzelvertrag keine abweichende Frist vereinbart ist, gelten Abstimmungsunterlagen als freigegeben, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang konkrete Änderungswünsche oder Beanstandungen in Textform mitteilt. Dies gilt nicht, soweit eine ausdrückliche Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich eine andere Regelung gilt.
4.6 Verzögerungen durch den Auftraggeber
Verzögerungen, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Der Auftraggeber hat FBF sämtliche nachweislich entstandenen Mehrkosten zu ersetzen, die auf einer von ihm zu vertretenden verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung beruhen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Umbuchungen, Stornierungen, zusätzliche Produktions- und Personalkosten, zusätzliche Lagerungs-, Reise- und Transportkosten sowie Kosten für die erneute Beauftragung von Dienstleistern.
4.7
Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Beschaffung, Aufbereitung und Bereitstellung von Materialien, die er selbst zur Verfügung zu stellen hat, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
5. Produktionsmaterial und Rechte Dritter
5.1
Stellt der Auftraggeber eigenes Produktionsmaterial zur Verfügung, hat er dieses rechtzeitig in einem technisch geeigneten und für die vereinbarte Nutzung verwertbaren Format bereitzustellen.
5.2
Der Auftraggeber versichert, dass er hinsichtlich des bereitgestellten Materials über sämtliche für die vertraglich vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
5.3
Dies umfasst insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte sowie Rechte an abgebildeten Personen, Gebäuden, Kunstwerken und sonstigen geschützten Gegenständen, soweit deren Einholung für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist.
5.4
Der Auftraggeber stellt FBF von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen beruhen.
6. Vergütung und Kosten
6.1
Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung.
6.2
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.3
Eine vereinbarte Pauschalvergütung umfasst ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
6.4
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sowie zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für zusätzliche Drehtage, zusätzliche Drehzeiten, weitere Schnitt- oder Korrekturschleifen, zusätzliche Versionen, Reisekosten, Übernachtungen, Transport, Locations, Cast, Models, Musik, Stockmaterial, Lizenzen und sonstige Fremdleistungen, werden gesondert berechnet.
6.5 Festpreise und kalkulierte Fremdkosten
Soweit im Angebot ausdrücklich ein Festpreis für bestimmte Leistungen oder Fremdleistungen vereinbart wird, ist FBF an diesen Preis gebunden.
Soweit Fremdleistungen im Angebot lediglich kalkuliert, jedoch zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht verbindlich gebucht oder beauftragt wurden, gelten die hierfür angesetzten Kosten als vorläufige Kalkulation. Die tatsächlichen Kosten werden nach verbindlicher Beauftragung zugrunde gelegt. FBF wird den Auftraggeber über wesentliche Abweichungen (mehr als 10 % des kalkulierten Betrags) vor der verbindlichen Beauftragung informieren.
6.6
Ergeben sich im Übrigen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzlichen Anforderungen des Auftraggebers oder sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von FBF Mehrkosten, ist FBF berechtigt, diese zusätzlich abzurechnen.
6.7
Wechselkursbedingte Mehrkosten bei Fremdleistungen, die in einer Fremdwährung abgerechnet werden, trägt der Auftraggeber, soweit der Wechselkurs zwischen Angebot und tatsächlicher Zahlung wesentlich (mehr als 5 %) abweicht.
7. Fremdleistungen und Drittanbieter
7.1
FBF ist berechtigt, für die Durchführung des Auftrags Leistungen Dritter einzukaufen.
7.2
Soweit Drittleistungen Bestandteil des Angebots sind, werden sie entweder als Festpreis oder als kalkulierte Fremdkosten ausgewiesen (vgl. Ziffer 6.5).
7.3
Für Leistungen und Lieferungen Dritter haftet FBF nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eigenes Verschulden bei Auswahl und Beauftragung. Im Übrigen gelten die jeweiligen Vertrags- und Lieferbedingungen des Drittanbieters.
7.4
Soweit der Auftraggeber die Beauftragung eines bestimmten Drittanbieters verlangt, trägt er das daraus resultierende Risiko, soweit FBF die Leistung des Drittanbieters nicht selbst zu vertreten hat.
8. Drehtermine, Verschiebungen und Stornierungen
8.1
Vereinbarte Drehtermine werden auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten Produktionsplanung vereinbart.
8.2
Eine Verschiebung oder Absage eines Drehtermins durch den Auftraggeber ist FBF unverzüglich mitzuteilen.
8.3
Bei einer Verschiebung oder Absage durch den Auftraggeber sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sowie alle bereits verbindlich eingegangenen und nicht mehr stornierbaren Verpflichtungen gegenüber Dritten zu vergüten.
8.4
Zusätzlich kann FBF angemessenen Ersatz für nachweislich reservierte Produktionskapazitäten verlangen, die aufgrund der Stornierung oder Verschiebung nicht anderweitig eingesetzt werden können (z.B. Crew-Reservierungen, Equipment, Studios, Locations).
8.5
Eine pauschale Stornierungsvergütung kann im Einzelvertrag vereinbart werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit gesetzlich zulässig.
8.6
FBF bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
9. Wetter, höhere Gewalt und sonstige Produktionshindernisse
9.1
Soweit die Durchführung einer Produktion von bestimmten äußeren Bedingungen abhängig ist, insbesondere von Wetter, Verfügbarkeit von Locations, Darstellern, Models, technischen Einrichtungen oder sonstigen Produktionsmitteln, trägt der Auftraggeber das Risiko von Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von FBF liegen.
9.2
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, extreme Wetterlagen, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Streiks und Aussperrungen, erhebliche Störungen der Energie- oder Kommunikationsversorgung sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von FBF.
9.3
Wird die Leistungserbringung aufgrund eines solchen Ereignisses vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
9.4
Soweit eine Verschiebung der Produktion möglich und zumutbar ist, werden die Parteien einen Ersatztermin vereinbaren. Hierdurch entstehende zusätzliche, nicht von FBF zu vertretende Kosten (insbesondere für Umbuchungen, erneute Reservierungen, zusätzliche Produktionsvorbereitung) trägt der Auftraggeber. FBF wird den Auftraggeber vor Eingehen neuer Verbindlichkeiten über die voraussichtlichen Kosten informieren.
9.5
Wird die Durchführung der Produktion dauerhaft unmöglich oder ist eine Fortsetzung wirtschaftlich unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags kündigen. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht stornierbare Kosten zu vergüten.
9.6
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der vorgenannten Ereignisse bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftung.
10. Zahlungsbedingungen
10.1
Rechnungen sind, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.2
FBF ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, kann FBF einen Vorschuss von bis zu 33 % der vereinbarten Vergütung verlangen.
10.3
Bei umfangreichen oder länger laufenden Projekten ist FBF berechtigt, angemessene Abschlags- oder Zwischenrechnungen entsprechend dem Stand der Leistungserbringung zu stellen.
10.4
Bei Zahlungsverzug ist FBF berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.5
Die gesetzlichen Rechte von FBF bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.
10.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bestehen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, soweit gesetzlich zulässig.
11. Abnahme und Mängel
11.1
Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung innerhalb angemessener Frist abzunehmen.
11.2
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt der Leistung in Textform und unter konkreter Beschreibung des Mangels mitzuteilen.
11.3
Unwesentliche Abweichungen, die die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11.4
Bei berechtigten Mängeln ist FBF zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
11.5
Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB keine zulässige abweichende Regelung enthalten.
12. Haftung
12.1
FBF haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von FBF oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2
FBF haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von FBF oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.3
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FBF nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.4
Im Übrigen ist die Haftung von FBF für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.5
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FBF.
12.6
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und sonstige Folgeschäden ist bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.7
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
13. Datenverlust und Datensicherung
13.1
Der Auftraggeber ist für die Sicherung der von ihm bereitgestellten Daten und Materialien selbst verantwortlich.
13.2
FBF trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von ihr verarbeiteten Produktionsdaten. Eine Verpflichtung zur dauerhaften oder redundanten Archivierung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3
FBF ist berechtigt, Daten und Produktionsmaterialien nach Abschluss des Auftrags zu archivieren oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
13.4
Eine Verpflichtung von FBF zur dauerhaften Archivierung von Rohdaten, Projektdateien oder sonstigen Produktionsdaten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit FBF zur Archivierung verpflichtet ist, trägt der Auftraggeber die hierfür vereinbarte Vergütung.
14. Urheberrechte und Nutzungsrechte
14.1
Sämtliche Urheberrechte an den von FBF geschaffenen kreativen Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Urhebern bzw. Rechteinhabern.
14.2
Der Auftraggeber erhält an den vertragsgegenständlichen Werken ausschließlich die im Einzelvertrag, Angebot oder der Nutzungsrechte-Anlage ausdrücklich bezeichneten Nutzungsrechte.
14.3 Umfang der Nutzungsrechte
Die eingeräumten Nutzungsrechte werden im Angebot bzw. in einer gesonderten Nutzungsrechte-Anlage konkret bestimmt. Dabei werden insbesondere festgelegt:
- Nutzungsgebiet (z.B. Deutschland, Europa, weltweit),
- Nutzungsdauer (z.B. 1 Jahr, 3 Jahre, unbefristet),
- Medien (z.B. TV, Kino, Online, Social Media, Paid Social, Streaming, POS, Messe),
- Nutzungsart (z.B. organisch, paid, Werbung, Corporate, PR),
- Bearbeitungsrechte (z.B. Kürzungen, Adaptionen, Formatanpassungen, Untertitel, Dubbing),
- Berechtigung zur Einräumung von Unterlizenzen an Dritte (z.B. Konzernunternehmen, Agenturen, Mediaagenturen, Plattformen).
Soweit im Einzelvertrag oder der Nutzungsrechte-Anlage nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die Nutzungsrechte als einfaches, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zeitlich auf ein Jahr ab erstmaliger öffentlicher Verwendung und medial auf die im Angebot ausdrücklich genannten Kanäle beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.
14.4
Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine Nutzung in zusätzlichen Medien, für zusätzliche Produkte oder Marken, über zusätzliche Zeiträume oder in zusätzlichen Territorien, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
14.5
Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
14.6
Soweit Rechte Dritter Bestandteil der Produktion sind, insbesondere Rechte von Musikschaffenden, Schauspielern, Models, Fotografen, Komponisten, Stockagenturen oder sonstigen Rechteinhabern, werden diese Rechte nur in dem Umfang eingeräumt, in dem FBF sie selbst wirksam erwerben konnte und im Angebot oder Einzelvertrag ausgewiesen hat.
14.7
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von FBF eingeräumten Nutzungsrechte über den vereinbarten Umfang hinaus zu übertragen, unterzulizenzieren oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
14.8
Die Übertragung von Nutzungsrechten an verbundene Unternehmen des Auftraggebers oder im Rahmen einer Unternehmensveräußerung kann im Einzelvertrag ausdrücklich gestattet werden.
14.9
Rohmaterial, unbearbeitete Produktionsdaten, Projektdateien und offene Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung herausgegeben.
14.10
Soweit der Auftraggeber Änderungen, Kürzungen oder Bearbeitungen des Werkes vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen möchte, bedarf dies der Zustimmung von FBF, soweit hierdurch berechtigte Urheber- oder Persönlichkeitsrechte berührt werden.
14.11
Zwingende gesetzliche Rechte der Urheber und sonstigen Rechteinhaber bleiben unberührt.
15. Musik, Stockmaterial, Darsteller, Models und sonstige Dritt-Rechte
15.1
Soweit für eine Produktion Rechte Dritter erforderlich sind, werden diese im vereinbarten Umfang von FBF eingeholt oder durch den Auftraggeber bereitgestellt.
15.2
Die vereinbarte Vergütung umfasst Dritt-Rechte nur, soweit diese im Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich berücksichtigt sind.
15.3
Eine Erweiterung der Nutzung über den ursprünglich vereinbarten Rechteumfang hinaus kann zusätzliche Lizenz-, Buyout- oder Verlängerungskosten auslösen.
15.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, FBF rechtzeitig mitzuteilen, für welche Medien, Territorien, Zeiträume und Nutzungsarten die Produktion eingesetzt werden soll.
16. Geheimhaltung
16.1
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
16.2
Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht veröffentlichte Kampagnen, Produktionskonzepte, Budgets, Drehbücher, Storyboards, interne Informationen und sonstige Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
16.3
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
16.4
Die Geheimhaltungspflichten bestehen über die Beendigung des Vertrags hinaus fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
17. Referenznutzung
17.1
FBF ist berechtigt, fertiggestellte und öffentlich veröffentlichte Produktionen zu eigenen Referenz- und Portfoliozwecken zu nutzen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, Showreels und auf eigenen Social-Media-Kanälen.
17.2
Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber der Referenznutzung vor Vertragsschluss ausdrücklich in Textform widersprochen hat oder die Parteien im Einzelvertrag eine abweichende Regelung getroffen haben.
17.3
Eine Nutzung vor der erstmaligen öffentlichen Veröffentlichung oder unter Verletzung vereinbarter Vertraulichkeitsverpflichtungen ist ausgeschlossen.
18. Eigentum und Zurückbehaltungsrecht
18.1
Von FBF erstellte oder beschaffte physische Gegenstände, Produktionsmittel und sonstige Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von FBF oder des jeweiligen Rechteinhabers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
18.2
FBF ist berechtigt, die Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Rohmaterialien oder sonstigen Unterlagen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
19. Datenschutz
19.1
Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
19.2
Soweit FBF personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
20. Laufzeitverträge und Dauerschuldverhältnisse
20.1
Bei auf bestimmte oder unbestimmte Dauer angelegten Verträgen mit wiederkehrender Vergütung gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
20.2
Sofern im Einzelvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart ist, kann ein auf unbestimmte Dauer geschlossenes Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
20.3
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
21.1
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
21.2
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
22.1
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen FBF und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
22.2
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
22.3
FBF bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
23. Schlussbestimmungen
23.1
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
23.2
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
23.3
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine gesetzlich zulässige Regelung erforderlich ist, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt, werden die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen.
23.4
Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Version 2.0 – Stand: August 2026
