ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der FRISCHE BRISE FILM GmbH — nachfolgend bezeichnet mit FBF — und ihrem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Alle von der FBF angenommenen Aufträge unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten durch die Bestätigung des vorgelegten Angebotes oder spätestens mit Erfüllung des Angebots als anerkannt.
1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfen von der FBF erbracht werden.
 
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Alle Angebote der FBF sind freibleibend.
2.2 Für den Umfang des Auftrags und dessen Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Angebotes bzw. der Leistungsbeschreibung maßgebend. Die Bestätigung kann auch per E-Mail erfolgen.
2.3 Mündliche oder telefonische Aufträge, Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies auf besonderen Wunsch des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen  die aus Nichtbeachtung der Schriftform resultierenden Folgen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
2.4  Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FBF. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen der FBF und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn die FBF mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
2.5 Die FBF erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers.
2.6 Die von FBF erstellten Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten vom Auftraggeber als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen der FBF schriftlich zukommen lässt.
2.7 Die FBF ist berechtigt, ihrerseits zur Leistungserbringung Subunternehmer zu beauftragen.
2.8 Aufgrund von gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferern von der FBF im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von der FBF im Namen des Auftraggebers vergeben werden, stellt der Auftraggeber die FBF von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
2.9 Im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers hat die FBF das Recht der Gestaltungsfreiheit.
2.10 Die von der FBF zu erbringenden Leistungen lassen sich je nach Leistungsbeschreibung unterteilen in Konzeptions-, Layout-, Umsetzungs- und Änderungsphase. Jede Phase wird in Abstimmung mit dem Kunden abgeschlossen. Das Ergebnis jeder Phase dient als Grundlage für die weitere Leistungserbringung. Abweichende oder ergänzende Anforderungen oder Änderungswünsche zu bereits bestätigten Ergebnissen können nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, stellt der Auftraggeber Unternehmens- und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und alle sonstigen Informationen, die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung. Diese sind termingerecht und unter Einräumung sämtlicher dem Zweck entsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Der Auftraggeber versichert, dass er zur hierzu berechtigt ist. Der Auftraggeber übernimmt damit die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die FBF diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei.
3.2 Entstehende Kosten für die Beschaffung, Erstellung und Anlieferung der Ausgangsmaterialien trägt der Auftraggeber.
3.3 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Leistungserfüllung durch die FBF verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Prüfung und Bestätigung der einzelnen unter 2.10 genannten Phasen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von der FBF vorgelegten Abstimmungsunterlagen sorgfältig und fristgerecht zu prüfen und entsprechende Entscheidungen unverzüglich der FBF mitzuteilen.
3.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die FBF einen entsprechenden Mehraufwand verlangen. Kommt der Auftraggeber auch nach mehrmaliger Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die FBF dazu berechtigt, eine Abschlagszahlung für alle bereits entstandenen Kosten zu verlangen.
3.5 Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für die Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch die FBF aufwändig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten.
3.6 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenem Produktionsmaterial verfügt und diese an die FBF überträgt.  

4. Vergütung, Kündigung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die bestätigte Gesamtsumme (netto) des Angebots bezieht sich auf sämtliche Kosten der Leistungserbringung. Sie ist für die FBF verbindlich, sofern die Leistung innerhalb der bei Auftragserteilung definierten Leistungsbeschreibungen, Protokollen und Unterlagen erbracht werden kann. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stundensätzen der FBF für die beteiligten Leistungsgruppen.
4.2 Alle genannten Preise der FBF sind freibleibend und rein netto, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Wechselkurse beziehen sich immer auf den Tag des Angebots. Verändert sich der Wechselkurs während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann die FBF entsprechend anpassen. Ein Anpassungsanspruch seitens des Kunden besteht nicht.
4.3 In der Vergütung sind die Leistungen und gegebenenfalls die Einräumung von Nutzungsrechten enthalten.
4.4 Eine Überschreitung angebotener und bestätigter Kosten um bis zu 10% gilt als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, weist die FBF den Auftraggeber unter Nennung des voraussichtlichen zusätzlichen Kostenvolumens hierauf schriftlich hin. Erhöhen sich die tatsächlichen im Vergleich zu den veranschlagten Kosten um mehr als 20%, so kann der Auftraggeber dieser Kostenerhöhung binnen 4 Werktagen ab Zugang widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kostenerhöhung als wie angekündigt genehmigt.
Fallen durch Änderungswünsche des Kunden zusätzliche Kosten an und versäumt die FBF, den Kunden hierauf schriftlich hinzuweisen, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
4.5 Mit den auf dem Angebot benannten Kosten werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarten Kosten abgegolten sind, kann die FBF gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen, Reisekosten und Auslagen.
4.6 Wetterbedingte Verschiebungen beziehungsweise Drehabbruch (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Angebotskosten nicht zwangsläufig enthalten. Die hierdurch anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der FBF zurückzuführen sind.
4.7 Wird ein Drehtermin weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat die FBF Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
4.8 Kündigt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch die FBF zu verantworten ist oder tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die FBF den ihr hierdurch entstehenden Schaden geltend machen.
4.9 Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungsvereinbarung mit einer wiederkehrenden Vergütung für die FBF, zum Beispiel einem monatlichen Retainer, kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.10 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderten schriftlichen Vereinbarungen nicht anderes ergibt, sind Rechnungen netto ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.11 Nach Beauftragung kann die FBF einen angemessenen Vorschuss auf die Auftragssumme anfordern, der 33% der vereinbarten Vergütung beträgt, sofern kein höherer Vorschuss schriftlich vereinbart wurde. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung oder Abschlagsrechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die FBF vom Vertrag zurücktreten.
4.12 Für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages ist die FBF berechtigt, für die erbrachten Leistungen Zwischenrechnungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit einer Zwischenrechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die FBF vom Vertrag zurücktreten.
4.13 Nach Auftragserfüllung und finaler Abnahme erstellt die FBF eine Schlussrechnung, in der sämtliche Leistungen, Auslagen und Kosten, sowie bereits geleistete Akontozahlungen ausgewiesen sind. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Vorlage von Nachweisen zur Zahlung fällig.  

5. Steuern, Fremdleistungen
5.1 Fällt bei ausländischen Zulieferern oder Subunternehmern Umsatzsteuer an, die die FBF im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat der Kunde die FBF von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung des ausländischen Zulieferers oder Subunternehmers wird dem Kunden als Nettopreis in Rechnung gestellt. Eine Rückzahlung der Vorsteuer an den Kunden erfolgt nur, insoweit diese über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet wurde. Der Kunde hat die FBF von ausländischen Quellensteuern, zum Beispiel der indischen Withholding Tax, freizustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens theoretisch möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird dem Kunden als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird die FBF unverzüglich den Erstattungsbetrag an den Kunden zurückzahlen.  

6. Haftung und Gewährleistung
6.1 Die FBF haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
6.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
6.3 Bei Feststellung eines durch die FBF verursachten Mangels besteht Schadensersatzanspruch nur dann, wenn der Mangel durch die FBF arglistig verschwiegen oder durch fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.
6.4 Die FBF gewährleistet nicht den Erfolg etwaiger Beratungsleistungen.
6.5 Ist die vertragsgemäße Fertigstellung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, so hat die FBF nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
6.6 Die Haftung für grob fahrlässig verursachten Datenverlust durch die FBF wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand der Datenträger beschränkt (Versuch der Datenrettung). Im Falle von anderweitig verursachtem Datenverlust ist die FBF von jeglicher Haftung und Verantwortung befreit. Mehrkosten für Produktionswiederholungen oder andere Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Datenverlusts sind durch den Auftraggeber zu tragen.
6.6 Keinesfalls haftet die FBF für entgangenen Gewinn.
6.7 Soweit der FBF die Vertragserfüllung aufgrund von Umständen erschwert oder unmöglich wird, die sie nicht zu vertreten hat und dadurch Mehrkosten entstehen oder wenn die Leistung dauerhaft unmöglich wird, haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit es sich um Risiken handelt, die Ihrer Art nach versicherbar sind. Für nicht versicherbare Risiken, die zum Beispiel aus höherer Gewalt resultieren und für die die Versicherungen nach ihren AGB typischerweise keine Haftung übernehmen, haftet die FBF dagegen nicht. Dies gilt insbesondere für Pandemie-Risiken (z.B. Covid-19) und das sogenannte Schlechtwetterrisiko.
6.8 Soweit sich ein nach 6.7 nicht übernommenes Risiko abzeichnet, wird die FBF den Auftraggeber unverzüglich informieren und Maßnahmen zur Schadensminderung vorschlagen. Er ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines Kaufmanns die bisherigen Investitionen des Auftraggebers in das laufende Projekt zu schützen und Möglichkeiten aufzuzeigen, den Abbruch zu vermeiden und eventuelle Mehrkosten für die Nachholung von Leistungen gering zu halten.
6.9 Der Auftraggeber wird im Fall des Absatz 6.7 unverzüglich eine Weisung erteilen, ob das Projekt abgebrochen werden oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls unter anderen Bedingungen nachgeholt werden soll. Soweit er die Nachholung/Verschiebung von Leistungen an ordnet, übernimmt er hier für die notwendigen Mehrkosten. Die FPF ist zur Nachholung verpflichtet, sobald der Auftraggeber die Übernahme der Mehrkosten verbindlich zusagt und angemessene Kosten Vorschuss leistet. Entscheidet der Auftraggeber, dass das Projekt abgebrochen wird, kann die FPF die Freistellung von allen Verpflichtungen verlangen, die sie bis zur Abbruch Entscheidung eingegangen ist, sowie die auf diese Freistellung kalkuliert Deckungsbeiträge samt Markup für Ihre bereits erbrachten Leistungen.
6.10 Die FBF haftet nicht für Störungen von Betriebsabläufen durch die Produktion und deren Umsetzung.
6.11 Für die vom Auftraggeber gelieferten Inhalte, Dateien, Unterlagen etc. sowie die von ihm bereitgestellten Leistungen und Mitwirkenden und deren Verwertung in den Leistungen der FBF steht die FBF nicht ein.
6.12 Alle von der FBF erstellten Vorschläge oder Entwürfe werden dem Auftraggeber vorgelegt. Nach Freigabe dieser Vorschläge oder Entwürfe durch den Auftraggeber übernimmt dieser die alleinige Haftung für deren inhaltliche Richtigkeit.
6.13 Soweit die Haftung der FBF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  

7. Geheimhaltungspflicht
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der FBF sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne Verschulden des Auftraggebers bekannt werden.
7.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen, wie auch etwaig von ihm beauftragter Dritt- oder Fremdfirmen vereinbart wird.
7.3 Verletzt der Auftraggeber oder einer seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese Schweigepflicht, so gilt eine  Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto-Auftragsvolumens, mindestens jedoch 30.000 Euro, als vereinbart. Die Vertragsstrafe ist sofort zur Zahlung fällig.

8. Aufbewahrungspflicht der FBF
8.1 Nach Beendigung des Auftrags ist es der FBF freigestellt, sämtliche mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen, Dateien oder sonstige Dokumente, die selbst erstellt oder vom Auftraggeber überlassen wurden, aufzubewahren oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.  

9. Urheberrechte und Nutzungsrechte
9.1 An allen kreativen Leistungen der FBF werden dem Auftraggeber Nutzungsrechte im vereinbarten Rahmen erst nach vollständiger Bezahlung eingeräumt.
9.2 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nicht gestattet.
9.3 Angelieferte Werke der FBF dürfen nicht, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FBF verändert oder auf andere Art und Weise bearbeitet werden.
9.4 Beim Verstoß gegen die hier benannten Urheber- und Nutzungsrechte

10. Schlussbestimmung
10.1 Gerichtsstand ist Köln.
10.2 Die FBF ist berechtigt, auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.  

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Stand: 10.07.2020